Basierend auf der Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020 (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf) dürfen Pflegebedürftige Tagespflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht mehr besuchen, und zwar weder die solitären noch die eingestreuten Tagespflegeeinrichtungen. Eine häusliche Versorgung ist sicherzustellen.

Ein triftiger Grund, der das Verlassen der eigenen Wohnung erlaubt, liegt nicht vor, da in Nr. 5.b) der Verfügung ausschließlich die Inanspruchnahme von medizinischen und veterinärmedizinischen Versorgungsleistungen genannt sind – pflegerische Leistungen sind im Ausnahmetatbestand explizit nicht aufgeführt. Eine Ausnahme bzw. triftiger Grund gilt nur dann, wenn die häusliche Versorgung tagsüber nicht sichergestellt werden kann, z. B. weil kein Angehöriger oder ambulante Pflegedienst zur Verfügung steht oder der Angehörige in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist.